Allgemeine Geschäftsbedingungen Version 2003.01 DE
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Der Sicherungsnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass der Betrag der vorausabgetretenen Forderungen den Betrag der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt, einen darüber hinausgehenden Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach Auswahl des Sicherungsnehmers freizugeben.
Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, zur Einziehung der Forderungen aus der ordnungsgemäßen Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht des Käufers zum Weiterverkauf und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
Der Käufer hat nicht das Recht, durch Abtretung über seine Forderungen aus der Weiterveräußerung zu verfügen. Unsere eigene Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Sollte eine Klausel dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll dasjenige als Vertragsinhalt vereinbart sein, was in rechtswirksamer Weise den Vertragszweck fördert.
Hamburg 01.01.2020
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